Nur für Notfälle:  0176 / 70914819

Wir sind nicht zuständig! Wir haben keine finanziellen Mittel!

Das sind die Aussagen, die man als Tierhilfeverein in knapp 50 km Entfernung nicht hören möchte, wenn man zwei Brennpunkte mit mehr als 60 unkastrierten, schwer kranken Katzen gemeldet bekommt und sich hilfesuchend an verschiedene Institutionen in Spuckweite der Brennpunkte wendet.

Die einen können nicht helfen, die anderen wollen es schlicht nicht.

Es macht uns einfach nur wütend und fassungslos, solche Aussagen zu hören, wenn es um Lebewesen geht.

Aktuell haben WIR, ja wir schreiben „WIR“, weil sich niemand sonst darum kümmert – 2 Großbaustellen in Miesterhorst und Gardelegen.

Über 60 Katzen, viele Kitten in einem kritischen Zustand.

Darunter ein kleines Tierchen, das gerade ein paar Tage alt ist, vor Rotz und Schnodder keine Luft mehr bekommt, vereiterte Augen hat und fast verhungert ist. Katzen, die bei lebendigem Leibe von Maden zerfressen werden.

Unkastrierte Katzen, die sich unkontrolliert vermehren.

Katzen, denen nach Geburtsschwierigkeiten die Gebärmutter platzt.

Sie verrecken elendig.

Einsätze, die wir aus vielen Kilometern Entfernung fahren, weil die dortigen engagierten Menschen, die diese Tiere melden, vor Ort keine Hilfe bekommen und wir es einfach nicht ertragen, nicht zu helfen.

Es häufen sich immer mehr Fälle in Sachsen-Anhalt – es ist ein Fass ohne Boden – und das nicht erst jetzt, sondern schon seit Jahren!

Niemand ist für dieses Tierleid zuständig?

Niemandem ist es das Geld wert, ein Katzenleben zu retten oder sich von zuständiger Stelle zu kümmern, die Situation für diese armen Tiere zu verbessern? Wir haben ein Tierschutzgesetz, das die entsprechenden Stellen sogar verpflichtet, den notleidenden Tieren zu helfen.

Laut amtlicher Bundesdrucksache 18/6620 vom 9. November 2015 sind Katzen grundsätzlich als Fundtiere einzustufen und so zu behandeln. Dies unterstreicht die Bundesregierung nochmals in der amtlichen Bundesdrucksache 18/11890 vom 7. April 2017. Bei aufgefundenen Haustieren zu denen Katzen gehören ist i.d.R. von einem Fundtier auszugehen.

So werden die Vorgaben der Bundesregierung vom Land Niedersachsen beispielsweise wie folgt beschrieben:

„Das Fundrecht bzw. die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere gem. §90 a BGB entsprechend unter Berücksichtigung der Regelungen des Tierschutzgesetzes anzuwenden. Die Gemeinde darf die „Fundsache Hauskatze“ nicht mit der oftmals kommunizierten Begründung ablehnen, dass das Tier herrenlos sei. Nach §959 BGB kann nur eine leblose Sache herrenlos werden. Heimtiere, so wie die Hauskatze, sind wie oben bereits geschrieben in der Regel nicht herrenlos, sondern haben einen Besitzer, Eigentümer oder Halter in Form einer Person oder Einrichtung. Für aufgefundene Haustiere gelten demnach die Regelungen des Fundrechts nach §§ 965-984 BGB. Wer ein Haustier findet, hat nach §965 Abs. 2 BGB den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (der Gemeinde) anzuzeigen und ist verpflichtet, das Fundtier bei der zuständigen Gemeinde oder auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten Stelle abzugeben.“

Die zuständige Gemeinde des Fundortes ist zur Verwahrung der „Sache“ (des Heimtieres) sogar verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann sich die Gemeinde z.B. der Unterstützung eines Tierheims bedienen. Die Kosten trägt die Gemeinde. Oftmals wird gesagt, verwilderte Katzen seien keine Fundtiere. Dies trifft jedoch nicht zu. Auch wenn Katzen herumstreunen oder gar verwildern wird dadurch nicht der Status als Haustier verändert (siehe VG Stuttgart unter Az 4K29/13 vom 16.12.2013). Die Kommune ist also in der Pflicht, die aufgefundene Katze in Obhut zu nehmen.

Zu bedenken ist auch, dass die Ablehnung der Zuständigkeit eine strafrechtliche Relevanz durch Unterlassen der Amtsträgeraufgaben haben kann, wenn einem Tier dadurch weiter anhaltendes Leid oder Schmerzen i.S.d. TSchG zugeführt wird. Die Katzen in Sachsen-Anhalt sind krank und bedürfen dringend tiermedizinischer Hilfe! Das Unterlassen kann als aktives Tun zu bewerten sein und der Verdacht auf einen Straftatbestand nach § 17 Tierschutzgesetz kann angezeigt sein.

In was für einer Welt leben wir hier eigentlich?

Es bedarf dringend einer flächendeckenden Kastrations-, Registrierungs-, und Kennzeichnungspflicht – DEUTSCHLANDWEIT!

Wir brauchen jetzt ganz dringend eure Hilfe.

Wir benötigen für die Versorgung der Tiere und die Kastrationen Spendengelder.

Wir benötigen unbedingt weitere Übernahmevereine/Tierheime für die Katzen.

Wir brauchen Fahrer, die uns beim Transport der Tiere helfen.

Wir brauchen Unterstützer für Fangaktionen. WER KANN HELFEN?

Besonders bedanken möchten wir uns ausdrücklich beim Tierheim Peine! Das tolle Team hat sich sofort dazu bereit erklärt, Katzenfamilien aufzunehmen. Sie brauchen dringend finanzielle Unterstützung, damit sie die Bande versorgen können!

SPENDENKONTO PEINE

Tierschutzverein Peine und Umgegend e.V.

(Tierheim Peine)

IBAN: DE50 2595 0130 0000 1180 34

BIC: NOLADE21HIK

Oder PayPal ( info@tierheim-peine.de)

Auch wir brauchen noch finanzielle Unterstützung für die Kastrationen:

Paypal.me/tierhilfewolfsburg